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Gefahrgutversand bringt besondere Anforderungen mit sich. Erfahren Sie, welche Gefahrgutklassen es gibt und worauf Unternehmen bei Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Transport achten müssen.

Täglich werden unzählige Waren auf Straßen, Schienen, über See und durch die Luft transportiert. Darunter befinden sich auch viele Produkte, die auf den ersten Blick völlig alltäglich wirken, beim Versand jedoch als Gefahrgut gelten können. Farben, Spraydosen, Lithiumbatterien oder chemische Reinigungsmittel sind nur einige Beispiele. Für versendende Unternehmen bedeutet das, dass beim Transport mehr zu beachten ist als eine passende Verpackung und eine korrekte Lieferadresse. Entscheidend ist vor allem, das Versandgut richtig einzuordnen und die geltenden Vorschriften für Kennzeichnung, Verpackung und Beförderung einzuhalten. Fehler können nicht nur den Transport verzögern, sondern auch Sicherheitsrisiken und rechtliche Konsequenzen verursachen. Dieser Beitrag zeigt, welche Gefahrgutklassen es gibt und worauf Unternehmen beim Versand und der Kennzeichnung gefährlicher Güter achten müssen.
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Damit die von einem Stoff oder Gegenstand ausgehenden Gefahren eindeutig bewertet werden können, werden Gefahrgüter nach der Art ihrer Hauptgefahr in verschiedene Klassen eingeteilt. Insgesamt gibt es neun Gefahrgutklassen, von denen einige zusätzlich in Unterklassen gegliedert sind. Jedes Gefahrgut wird einer bestimmten Hauptgefahr und damit einer entsprechenden Klasse zugeordnet. Besitzt ein Stoff darüber hinaus weitere gefährliche Eigenschaften, werden diese als Nebengefahren berücksichtigt und, wenn vorgeschrieben, durch zusätzliche Gefahrzettel kenntlich gemacht.
Das Gefahrgutrecht unterscheidet insgesamt neun Gefahrgutklassen. Einige davon sind zusätzlich in Unterklassen unterteilt, um die jeweiligen Gefahren genauer zu beschreiben.
Diese Klasse umfasst explosive Stoffe und Gegenstände. Sie wird in die Unterklassen 1.1 bis 1.6 unterteilt, die sich nach der Art und dem Ausmaß der Explosionsgefahr unterscheiden.
Zur Klasse 2 gehören verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase. Unterschieden wird zwischen entzündbaren Gasen der Unterklasse 2.1, nicht entzündbaren und nicht giftigen Gasen der Unterklasse 2.2 sowie giftigen Gasen der Unterklasse 2.3.
Hierzu zählen Flüssigkeiten, von denen aufgrund ihrer Entzündbarkeit eine Brandgefahr ausgeht. Typische Beispiele sind bestimmte Kraftstoffe, Farben oder Lösungsmittel.
Die Klasse 4 gliedert sich in drei Unterklassen. Klasse 4.1 umfasst entzündbare feste Stoffe, Klasse 4.2 selbstentzündliche Stoffe und Klasse 4.3 Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln können.
Klasse 5.1 umfasst oxidierende Stoffe, die Brände verursachen oder verstärken können. In Klasse 5.2 werden organische Peroxide eingeordnet, die aufgrund ihrer Eigenschaften besondere Gefahren bergen können.
Die Unterklasse 6.1 umfasst giftige Stoffe, während Klasse 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe beinhaltet.
Dieser Klasse werden Stoffe zugeordnet, die radioaktive Eigenschaften besitzen und deshalb besonderen Vorschriften für den Transport unterliegen.
Hierzu gehören Stoffe, die Haut oder andere Materialien durch chemische Einwirkung beschädigen können. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Säuren und Laugen.
In dieser Klasse werden gefährliche Stoffe und Gegenstände zusammengefasst, die keiner der anderen Gefahrgutklassen eindeutig zugeordnet werden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Lithiumbatterien und andere Stoffe mit besonderen Transportgefahren.
Bevor Gefahrgut versendet werden kann, muss eindeutig feststehen, um welchen Stoff oder Gegenstand es sich handelt und wie dieser nach den geltenden Gefahrgutvorschriften eingestuft ist. Die Klassifizierung bildet die Grundlage für die weiteren Anforderungen im Transport. Eine wichtige Rolle spielt dabei die UN-Nummer. Sie besteht aus vier Ziffern und dient der eindeutigen Identifizierung eines gefährlichen Stoffes oder Gegenstands. Zusammen mit der offiziellen Benennung und weiteren Angaben ermöglicht sie eine eindeutige Zuordnung im Gefahrgutrecht.
Bei vielen Gefahrgütern ist außerdem die Verpackungsgruppe relevant. Die Gruppen I, II und III geben Auskunft über den Grad der Gefahr, wobei Verpackungsgruppe I für eine hohe, II für eine mittlere und III für eine geringe Gefahr steht. Nicht jede Gefahrgutklasse ist jedoch einer Verpackungsgruppe zugeordnet. Für Stoffe der Klassen 1, 2 und 7 gelten beispielsweise andere Einstufungssysteme. Eine wichtige Informationsquelle für Unternehmen ist das Sicherheitsdatenblatt. Es enthält Angaben zu den Eigenschaften eines Stoffes und liefert Hinweise, die für die Beurteilung und Vorbereitung eines Gefahrguttransports relevant sein können. Die endgültige Einstufung sollte jedoch stets anhand der geltenden Gefahrgutvorschriften geprüft werden.
Ist ein Gefahrgut korrekt klassifiziert, muss die Sendung entsprechend den geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung macht die mit dem Transport verbundenen Gefahren für alle Beteiligten sichtbar und sorgt dafür, dass Versandstücke während der gesamten Transportkette eindeutig erkannt und richtig behandelt werden können.
Eine zentrale Rolle spielen die Gefahrzettel. Sie weisen auf die jeweilige Hauptgefahr eines Gefahrguts hin und werden direkt auf dem Versandstück angebracht. Bestehen zusätzlich Nebengefahren, können weitere Gefahrzettel vorgeschrieben sein. Dabei kommt es nicht nur darauf an, die richtigen Gefahrzettel zu verwenden. Auch ihre Platzierung ist geregelt. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, dauerhaft angebracht und während des Transports eindeutig erkennbar sein.
Bei vielen Gefahrgütern muss auch die UN-Nummer auf dem Versandstück angegeben werden. Sie ermöglicht eine schnelle Identifizierung der Sendung und ergänzt die übrigen vorgeschriebenen Kennzeichnungen.
Gefahrzettel werden in erster Linie auf einzelnen Versandstücken verwendet. Für größere Beförderungseinheiten gelten teilweise andere Anforderungen. Container, Tanks oder bestimmte Fahrzeuge können beispielsweise mit Großzetteln, auch Placards genannt, gekennzeichnet werden müssen.
Je nach Eigenschaften des Gefahrguts und Beförderungsart können zusätzliche Markierungen vorgeschrieben sein. Welche Kennzeichnungen erforderlich sind, sollte daher für jede Sendung anhand der geltenden Vorschriften geprüft werden.
Neben der Kennzeichnung spielt auch die richtige Verpackung eine zentrale Rolle beim Gefahrgutversand. Je nach Art und Eigenschaften des Versandguts gelten konkrete Anforderungen an Material, Bauart und Belastbarkeit der verwendeten Verpackung. Für viele Gefahrgüter müssen zugelassene und bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden. Diese sind darauf ausgelegt, den Belastungen während des Transports standzuhalten und ein Austreten des Inhalts möglichst zu verhindern.
Ebenso wichtig ist der ordnungsgemäße Verschluss der Verpackung. Versandstücke müssen so vorbereitet sein, dass sie während Beförderung, Umschlag und möglicher Lagerung ausreichend geschützt sind. Beschädigte, undichte oder ungeeignete Verpackungen dürfen nicht für den Gefahrguttransport verwendet werden. Welche Verpackung konkret zulässig ist, richtet sich unter anderem nach der Einstufung des jeweiligen Gefahrguts. Unternehmen sollten die entsprechenden Anforderungen deshalb vor dem Versand sorgfältig prüfen.
Nicht jeder Gefahrgutversand unterliegt in vollem Umfang denselben Anforderungen. Für bestimmte gefährliche Güter, die nur in begrenzten Mengen versendet werden, sehen die Gefahrgutvorschriften Erleichterungen vor. Dabei wird grundsätzlich zwischen Limited Quantities (LQ) und Excepted Quantities (EQ) unterschieden.
Typische Produkte, die je nach ihrer konkreten Einstufung unter entsprechende Erleichterungen fallen können, sind beispielsweise Aerosole, Farben, Lacke, Klebstoffe oder bestimmte Reinigungsmittel. Für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 gelten besondere Vorschriften. Eine LQ-Erleichterung ist hier grundsätzlich nicht vorgesehen, weshalb die Anforderungen für diese Gefahrgüter gesondert geprüft werden müssen. Ob LQ oder EQ genutzt werden kann, muss immer anhand der konkreten UN-Nummer und der geltenden Gefahrgutvorschriften geprüft werden. Die jeweiligen Erleichterungen greifen nur, wenn alle dafür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Neben der richtigen Verpackung und Kennzeichnung gehört auch eine vollständige Dokumentation zum Gefahrgutversand. Die erforderlichen Angaben ermöglichen es den Beteiligten in der Transportkette, das Gefahrgut eindeutig zu identifizieren und die für die Beförderung geltenden Anforderungen zu berücksichtigen. Welche Dokumente im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach dem Gefahrgut und dem gewählten Transportweg. Zu den wichtigen Angaben in einem Beförderungspapier können beispielsweise gehören:
Die Angaben müssen vollständig und korrekt sein. Fehlerhafte oder unvollständige Dokumente können zu Rückfragen, Verzögerungen oder einer Zurückweisung der Sendung führen. Für versendende Unternehmen ist außerdem wichtig, dass die notwendigen Informationen rechtzeitig an Speditionen und andere Beteiligte der Transportkette weitergegeben werden. So kann sichergestellt werden, dass das Gefahrgut während der gesamten Beförderung korrekt behandelt wird.
Für den Transport gefährlicher Güter gelten je nach Beförderungsart unterschiedliche Vorschriften. Unternehmen müssen deshalb nicht nur die Eigenschaften des Versandguts berücksichtigen, sondern auch prüfen, auf welchem Weg die Sendung transportiert wird.
Die wichtigsten Regelwerke sind:
Die Regelwerke verfolgen zwar dasselbe Ziel, können sich bei einzelnen Anforderungen jedoch unterscheiden. Besonders bei internationalen Transporten oder bei Sendungen, die mehrere Verkehrsträger durchlaufen, ist eine genaue Prüfung der jeweils geltenden Vorschriften erforderlich.
Unternehmen, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen in bestimmten Fällen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet in Deutschland die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Ob eine Bestellungspflicht besteht, richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit und den konkreten Gefahrgutprozessen im Unternehmen. Für einzelne Tätigkeiten und Konstellationen können Ausnahmen gelten.
Der Gefahrgutbeauftragte unterstützt das Unternehmen dabei, die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überwachen und mögliche Risiken im Umgang mit Gefahrgut frühzeitig zu erkennen. Zu seinen Aufgaben gehören:
Die Funktion kann durch eine entsprechend qualifizierte Person im eigenen Unternehmen übernommen oder an einen externen Gefahrgutbeauftragten vergeben werden. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von der Größe des Unternehmens und dem Umfang der Gefahrgutaktivitäten ab.
Beim Versand gefährlicher Güter können bereits kleine Fehler zu Problemen führen. Besonders häufig entstehen sie durch fehlende Informationen, unklare Zuständigkeiten oder eine falsche Anwendung der geltenden Vorschriften.
Zu den typischen Fehlern gehören:
Klare Prozesse, regelmäßige Schulungen und eine sorgfältige Prüfung vor dem Versand helfen dabei, diese Fehler zu vermeiden.
Werden die geltenden Gefahrgutvorschriften nicht eingehalten, kann das unterschiedliche Folgen haben. Neben Verzögerungen im Transportablauf drohen, abhängig von Art und Schwere des Verstoßes, auch rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Bußgelder können dabei durchaus einen vierstelligen Bereich erreichen.
Mögliche Folgen sind:
Sorgfältige Prozesse und die Einhaltung der geltenden Vorschriften helfen Unternehmen dabei, solche Risiken möglichst frühzeitig zu vermeiden.
Vor dem Versand lohnt sich ein abschließender Blick auf die wichtigsten Anforderungen. Diese Checkliste hilft versendenden Unternehmen dabei, zentrale Punkte noch einmal zu überprüfen:
Eine sorgfältige Prüfung dieser Punkte vor dem Versand kann dazu beitragen, Fehler frühzeitig zu erkennen und Verzögerungen oder Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen

Marvin Maier
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